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Hier finden Sie aktuelle rechtliche Informationen. 

Arbeitsrecht

 

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Die neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 7. April 2023.

Folgendes sieht die Verordnung vor: 

 Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation. Dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen

- Sicherstellung der Handhygiene

- Einhaltung der Hust- und Niesetikette

- Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen

- Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

- Angebot von Homeoffice und Schnelltests (In-vitro-Diagnostika) 

 • Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen. 

 Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen. 

 Fragen und Antworten zur neugefassten Corona Arbeitsschutzverordnung finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier.

 

Arbeitszeiterfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am 13.9.2022 beschlossen, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21) . 

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits am 14. Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, Arbeitszeitgesetze zu erlassen, die eine Regelung enthalten, mit der die Arbeitszeiten verbindlich und objektiv gemessen werden können. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist in Deutschland jedoch noch nicht umgesetzt. Bislang waren daher nur einge Brachen von der Verpflichtung betroffen. Der Beschluss des BAG betrifft nunmehr jedoch alle Branchen. 

Offen bleibt, wie die Arbeitszeit genau erfasst werden muss. Genaue Vorgaben dazu gibt es im Arbeitszeitgesetz nicht. Auch das BAG sagt hierzu nichts konkretes aus. Es ist zu erwarten, dass der Druck auf den Gesetzgeber nun erhöht wird, die vom EuGH geforderten Vorgaben in einem Gesetz umzusetzen. 

Der Beschluss könnte insoweit Auswirkungen gerade auch im Hinblick auf eine vereinbarte "Vertrauensarbeitszeit" haben.  

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Datenschutzrecht

Vorsicht bei der Nutzung von Google-Schriftarten auf der eigenen Website

Google stellt eine Vielzahl von kostenfreien Schriftarten, die sogenannten Google-Fonts, zur Verfügung, die Unternehmen auf ihrer Website einsetzen können. Wer dieses Angebot nutzt, muss aber darauf achten, die Schrift datenschutzkonform einzubinden.

Derzeit erhalten viele Unternehmen Abmahnungen, die sich auf ein Urteil des Landgerichts München  vom 20. Januar,  Aktenzeichen: 3 0 17493/20,  stützen. Hintergrund der Abmahnungen ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der bei einer dynamischen Einbindung von Google Fonts auf der eigenen Homepage auftritt. Bei einem Besuch der Seite wird dabei die IP-Adresse des Nutzers ohne dessen Zustimmung an Google weitergegeben.

lm Gegensatz zu vorherigen Abmahnwellen besteht bei dieser regelmäßig Handlungsbedarf. lnsbesondere ist das der Fall, wenn das Schreiben ein Auskunftsverlangen nach der DSGVO beinhaltet. Ein solches muss spätestens einen Monat nach Eingang der Abmahnung beantwortet werden.

Wer eine Abmahnung erhält sollte zunächst prüfen, ob seine Homepage Google Fonts dynamisch oder lokal einbindet - letzteres ist unproblematisch, da hier keine Daten weitergegeben werden. Erfolgte die Einbindung bislang dynamisch, dann sollte zügig auf die lokale Variante umgestellt werden, um weitere Verstöße zu vermeiden.

Danach sollte eine Reaktion auf das Schreiben erfolgen. Hier empfiehlt es sich, einen Nachweis des Verstoßes anzufordern, insbesondere einen Nachweis, dass sich hinter der angegebenen IP-Adresse tatsächlich und ausschließlich der Abmahnende „verbirgt" und zu welchem Zeitpunkt der Verstoß stattgefunden haben soll. Bis zur Klärung dieser Fragen sollte keinesfalls eine Zahlung geleistet werden.

Sollten Sie Adressat einer Google-Fonts-Abmahnung geworden sein, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

Tanja Schmitz, tanja.schmitz@karlsruhe.ihk.de , 0721-174119

Lea van Eckert, lea.vaneckert@karlsruhe.ihk.de , 0721-174325

 

Die Kontaktdaten für unsere rechtlichen Ansprechpartner finden Sie hier:

Isabell Amann, Tel. 0721/174-314, E-Mail isabell.amann@karlsruhe.ihk.de 
(Gewerberecht, Immobilienwirtschaft, Arbeitsrecht, Vertragsrecht)

Eberhard Hofäcker, Tel. 0721/174-244, E-Mail eberhard.hofaecker@karlsruhe.ihk.de 
Insolvenzrecht, Fachkräfteeinwanderung, Abgrenzung IHK/ HWK, Vertragsrecht)

Berit Maisenbacher, Tel. 0721/174-219, E-Mail berit.maisenbacher@karlsruhe.ihk.de 
(Gewerberecht, Handels-Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht) 

Tanja Schmitz, Tel. 0721/174-119, E-Mail tanja.schmitz@karlsruhe.ihk.de 
(Datenschutz, Wettbewerbsrecht) 

Lea van Eckert, Tel. 0721/174-325, E-Mail lea.vaneckert@karlsruhe.ihk.de 
(Arbeitsrecht, Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht) 

Sandra Vollmer, Tel. 0721/174-459, E-Mail sandra.vollmer@karslruhe.ihk.de 
Handels-Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht)

Frauke Volz, Tel. 0721/174-364, E-Mail frauke.volz@karlsruhe.ihk.de 
(Gewerberecht, Vermittler, Immobilienwirtschaft)

Unternehmen, die sich in das Handelsregister eintragen lassen wollen, können den Firmennamen bei der IHK kostenlos auf seine firmenrechtliche Zulässigkeit hin überprüfen lassen.

Bitte wenden Sie sich hierzu an die Ansprechpartnerinnen:

Monika Nagel, Tel. 0721/174-114, E-Mail monika.nagel@karlsruhe.ihk.de 
Isabell Amann, Tel. 0721/174-314, E-Mail isabell.amann@karlsruhe.ihk.de 

Wir sind vor Ort für Sie da!

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